Vereinsstatuten

Vereinsstatuten FC Gleisdorf 09

  • 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Vereinsfarben
  1. Der Verein führt den Namen „FC Gleisdorf 09“ (Fußballclub Gleisdorf 09).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gleisdorf.
  3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf die Gemeinde Gleisdorf, den Bezirk Weiz und das Bundesland Steiermark. Die Sportausübung ist auch im Ausland möglich.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  5. Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Die Vereinsfarben sollen sowohl hinsichtlich eines identitätsschaffenden Erscheinungsbildes des Vereines als auch der Dressengestaltung in ihrer Verwendung weitgehend berücksichtigt sein.

 

  • 2 Zweck des Vereines
  1. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und bezweckt die Ausübung und Förderung des Fußballsportes.
  2. Der Verein wird auf gemeinnütziger Basis von einem gewählten Vorstand ehrenamtlich geführt und ist bestrebt, alle Maßnahmen zur geistigen und körperlichen Erziehung vor allem der jugendlichen Mitglieder zu fördern.
  3. Die Vereinstätigkeit wird unter Ausschluss aller konfessionellen, politischen und rassistischen Tendenzen ausgeübt.

 

  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
  1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
  3. Gemeinsame systematische körperliche Übungen (Training)
  4. Durchführung von Freundschafts- und Meisterschaftsspielen
  5. Veranstaltung von Versammlungen und Vorträgen über Themen des Fußballsportes und der geistigen und körperlichen Fitness
  6. Veranstaltung sportlicher und geselliger Zusammenkünfte
  7. Teilnahme an gemeinnützigen oder karitativen Aktivitäten und Veranstaltungen
  8. Betreiben der Öffentlichkeitsarbeit mittels moderner Medien (Homepage www.fc-gleisdorf.com) sowie zur Anwerbung und Betreuung der Vereinsmitglieder
  9. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  10. Beiträge der Mitglieder
  11. Erträgnisse aus der Abhaltung von sportlichen oder geselligen Veranstaltungen
  12. Spenden, Subventionen, Stiftungen, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen
  13. Sponsoring
  14. Warenabgabe
  15. Werbung jeglicher Art
  16. Zinserträge

 

  • 4 Arten der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
  2. Ordentliche Mitglieder
  3. Außerordentliche Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  5. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 werden wie folgt definiert:
  6. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmten Höhe bezahlen und die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  7. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
  8. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereines können auf Antrag alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist mit einem vorzeitigen Austritt nicht vorhanden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, insbesondere wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss gem. Abs. 3 und 4 ist binnen vierzehn Kalendertagen dem Ausgeschlossenen nachweislich kund zu tun und zu begründen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
  6. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

 

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

  • 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung ( §§ 9 und 10)
  2. der Vorstand (§§ 11, 12 und 13)
  3. die Rechnungsprüfer (§ 14)
  4. das Schiedsgericht (§ 15)

 

  • 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat binnen vier Wochen auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz entsprechend eine Mitgliederversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied – im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs.6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert hinzuweisen.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.

 

  • 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
  3. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 12a)
  4. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  8. Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte

 

  • 11 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus:
  2. dem Obmann und den zwei Obmann-Stellvertretern,
  3. dem Schriftführer und einem Schriftführer-Stellvertreter,
  4. dem Kassier und einem Kassier-Stellvertreter,
  5. dem Jugendleiter und dem Jugendleiter-Stellvertreter.
  6. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooption überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  7. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
  8. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner zwei Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Vorstandes diesen einberufen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens sechs von ihnen anwesend sind.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  11. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner zwei Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes oder jenem Mitglied des Vorstandes, das die übrigen Mitglieder des Vorstandes mehrheitlich dazu bestimmen.
  12. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder durch Enthebung (Abs. 10).
  13. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooption (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
  14. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Mitgliedes des Vorstandes in Kraft.

 

  • 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Der Vorstand hat ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Er hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
  6. Aufnahme (Begründung) und Kündigung (Beendigung) von Dienstverhältnissen der Angestellten des Vereines

 

  • 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstandes
  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheit (also vermögenswerten Dispositionen) der Unterschriften des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein (also Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlung und über die Sitzungen des Vorstandes.
  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereines verantwortlich.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers einer ihrer Stellvertreter.

 

  • 14 Die Rechnungsprüfer
  1. Die (mindestens) zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (bestellt). Die Wiederwahl (Wiederbestellung) der Rechnungsprüfer ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
  2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8, 9 und 10 der gegenständlichen Statuten sinngemäß.

 

  • 15 Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen der §§ 577 ZPO.
  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • 16 Auflösung des Vereines
  1. Die freiwillige Auflösung oder Fusionierung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator (einen Liquidationsausschuss) zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen gemäß Abs. 3 oder 4 zu übertragen hat.
  3. Sollte sich ein neuer sportlicher Verein, der ebenfalls gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt, bilden, so ist diesem Verein das Vermögen zu übertragen.
  4. Im Falle einer Auflösung des Vereines fließt das gesamte vorhandene Vermögen der Stadtgemeinde Gleisdorf zu, mit der Auflage, es auf jene gemeinnützigen sportbetreibenden Vereine der Stadt anteilig aufzuteilen, die dem Allgemeinen Sportverband Österreichs – ASVÖ – angehören.
  5. Ein im Falle der Auflösung allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen darf in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist den unter Abs. 3 und 4 genannten sportlichen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung in diesem Sinne beschließt die Mitgliederversammlung, welche gem. Abs. 2 einen Liquidator (einen drei- / fünfgliedrigen Liquidationsausschuss) einzusetzen hat, dem die Liquidation des Vereinsvermögens unterliegt.
  6. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Weiz als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der letzte Obmann hat innerhalb derselben Frist dafür zu sorgen, dass die freiwillige Auflösung des Vereines im Zentralen Vereinsregister – ZVR – veröffentlicht wird.

 

  • 17 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Gleichbehandlungsklausel

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form. Alle in diesen Statuten ausgewiesenen Positionen können ohne Unterschied sowohl durch Frauen als auch durch Männer besetzt werden.

Vorstehende Statuten wurden in der Gründungsversammlung vom 15. Juni 2009 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Gleisdorf, 11. Jänner 2018

(Christian Papst, Schriftführerin) (Helmut Sulzbacher, Obmann)

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